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   BGH, 26.04.1956 - 4 StR 108/56   

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BGH, 26.04.1956 - 4 StR 108/56 (https://dejure.org/1956,1488)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1956 - 4 StR 108/56 (https://dejure.org/1956,1488)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1956 - 4 StR 108/56 (https://dejure.org/1956,1488)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 173
  • NJW 1956, 1041
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51

    Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein

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  • RG, 11.01.1883 - 3279/82

    1. Liegt der Thatbestand des schweren Diebstahles aus §. 243 Nr. 2 St.G.B.'s auch

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  • RG, 08.01.1920 - III 1168/19

    Liegt schwerer Diebstahl, begangen "aus einem Gebäude mittels Einbruchs" vor,

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  • BGH, 07.01.1964 - 1 StR 503/63

    Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts - Unterbringung eines

    War er, wie mangels anderer Angaben anzunehmen, an einer Außenwand angebracht und nicht in diese eingebaut, so lag ein Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB insoweit nicht vor (BGHSt 9, 173; Schwarz/Dreher, 25. Aufl., Anm. 2 C c, S. 700, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 416/60

    Möglichkeit des schweren Diebstahls, wenn der Täter selbst im betreffenden

    So wird in der Entscheidung BGHSt 9, 173 - NJW 1956, 1041 die Frage, ob ein an der Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigter Zigarettenautomat jenen erhöhten Schutz des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genießt, allein mit der Erwägung verneint, daß sich ein solches Behältnis nicht innerhalb eines Gebäudes oder eines umschlossenen Raumes befinde; und in der Entscheidung BGHSt 1, 158, in der es darum geht, ob umschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagens umschlossene Räume im Sinne jener Vorschrift bilden, ist ganz allgemein, ohne daß irgendeine Einschränkung für das "Erbrechen von Behältnissen" gemacht wird, gesagt, die in Gebäuden und umschlossenen Räumen oder in bestimmt gearteten Behältnissen befindlichen Sachen genössen den gegenüber § 242 StGB verstärkten Schutz des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ersichtlich deshalb, weil der Gewahrsamsinhaber durch ihre Verwahrung in den Gebäuden oder Räumen oder Behältnissen seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sachen vor Fremdem Zugriff in deutlicher und verkehrsüblicher Weise verstärkt zum Ausdruck bringe.
  • BGH, 23.09.1960 - 4 StR 344/60
    Wie der erkennende Senat in seinem in BGHSt 9, 173, 174 veröffentlichen Urteil dargelegt hat, zeigen Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB deutlich, daß die Strafschärfung den Schutz der in einem Gebäude oder umschlossenen Raum befindlichen Sachen gegen die gewaltsame Überwindung der durch sie geschaffenen Sicherung bezweckt.
  • BGH, 01.10.1969 - 2 StR 333/69

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls - Fehlen einer Revisionsbegründung

    Das aber gehört zum gesetzlichen Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 1, 158; 9, 173 [BGH 20.03.1956 - 1 StR 498/55]; BGH LM § 243 Abs. 1 Nr. 2-12).
  • BGH, 30.09.1966 - 4 StR 281/66

    Bedeutsamkeit des Einbaus bzw. Nichteinbaus von Schaukästen in ein Mauerwerk für

    Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, entscheidend an, da er nur dann, wenn die Schaukästen eingebaut waren, "aus einen Gebäude mittels Einbruchs" gestohlen hat (BGHSt 9, 173; 15, 134) [BGH 24.08.1960 - 2 StR 299/60].
  • BGH, 31.01.1962 - 2 StR 630/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Das Aufbrechen eines frei aufgehängten oder aufgestellten Zigarettenautomaten ist nicht schwerer Diebstahl, sondern nur einfacher Diebstahl (s. BGHSt 9, 173; BGH NJW 1956, 1079).
  • BGH, 30.04.1963 - 5 StR 153/63

    Rechtsmittel

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 9, 173 ff im einzelnen dargelegt hat, ist ein an der Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigter Zigarettenautomat kein in diesem Gebäude befindliches Behältnis im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • BGH, 11.12.1959 - 4 StR 510/59

    Rechtsmittel

    Diese Feststellungen ergeben, daß sich der Angeklagte nur des Versuchs eines einfachen Diebstahls schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 9, 173).
  • BGH, 07.07.1959 - 5 StR 226/59

    Rechtsmittel

    In diesem Fall war er jedoch kein in diesem Gebäude befindliches Behältnis im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 9, 173).
  • BGH, 17.08.1967 - 1 StR 306/67

    Revisionseinlegung wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen

    Es ist daher ungewiß, ob der Beschwerdeführer die fremden Sachen aus einem Gebäudeteil (BGHSt 15, 134) und somit aus einem Gebäude, wie das Landgericht annimmt, oder aus einem selbständigen umschlossenen Baum oder etwa aus einem Behältnis weggenommen hat, das sich außerhalb des Schutzbereichs eines Gebäudes oder umschlossenen Raumes befand (BGHSt 9, 173; BGH LM StGB § 243 Ziff. 2 Nr. 12; vgl. dazu auch BGHSt 14, 291).
  • BGH, 25.11.1966 - 4 StR 370/66

    Schaukasten als umschlossener Raum i.S.d. § 243 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) -

  • BGH, 01.02.1966 - 1 StR 533/65

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen schweren Rückfalldiebstahls,

  • BGH, 27.02.1974 - 2 StR 52/74

    Aufhebung der Kennzeichnung eines Diebstahls als schweren Fall

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